Daten als immaterielle Vermögenswerte bilanzieren
Gemäß HGB zeichnen sich Immaterielle Vermögensgegenstände dadurch aus, dass sie keine physischen Eigenschaften aufweisen. Unter dem Begriff des immateriellen Vermögensgegenstands werden auf der Aktivseite beim Anlagevermögen die nachfolgenden Gruppen subsumiert:
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
- Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
- Geschäfts- oder Firmenwerte,
- Geleistete Anzahlungen auf die vorstehenden Kategorien.
Von der voraussichtlichen Nutzungsdauer hängt es ab, ob immaterielle Vermögensgegenstände im Anlage- oder im Umlaufvermögen zu bilanzieren sind. Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr erfolgt der Bilanzausweis unter dem Anlagevermögen, wenn keine Veräußerungsabsicht besteht.
Wurden die immateriellen Vermögensgegenstände entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht der entstandenen Aufwendungen.
Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Entwicklungskosten, keine Forschungskosten) besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein handelsbilanzielles Aktivierungswahlrecht. Ausgenommen hiervon sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände, die nach wie vor nicht aktiviert werden können.
Eine Voraussetzung für den Ansatz ist, dass ein Vermögensgegenstand vorliegt. Nach den allgemeinen Ansatzkriterien setzt dies voraus, dass eine selbständige Bewertbarkeit sowie eine selbständige Verwertbarkeit gegeben sind.
Gemäß IAS 38 kann dann von immateriellen Anlagevermögen gesprochen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Identifizierbarkeit,
- Verfügungsmacht,
- Wahrscheinlichkeit künftigen wirtschaftlichen Nutzens, und
- zuverlässige Messbarkeit der Kosten.
Unter dem Aspekt der Identifizierbarkeit wird verlangt, dass ein immaterieller Vermögenswert vom Gesamtunternehmen bzw. vom Firmenwert unterschieden werden kann (IAS 38.11). Dies bedeutet, dass der Vermögenswert verpachtet, lizenziert, verkauft oder getauscht werden kann, ohne gleichzeitig das ganze Unternehmen zu verpachten oder zu veräußern. Die Verfügungsmacht als zweites Kriterium drückt sich darin aus, dass der Zugriff Dritter beschränkt werden kann (IAS 38.13).
Dass auch Daten als immaterielle Vermögenswerte einzustufen sind und bilanziert werden können, wurde bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer Analyse des Instituts der Deutschen Wirtschaft nachgewiesen (Die ökonomische Bewertung von Daten).
Die Analyse vorhandener Daten erzeugt also keinen abstrakten, sondern vielmehr einen ganz konkreten Nutzen, der sich sofort in ihrer Bilanz wiederspiegelt.
Gerne helfen wir Ihnen, ihre immateriellen Vermögenswerte zu identifizieren!